Herausforderungen bei der Risikovorsorge von Kreditinstituten

Unterschiede zwischen Aufsichtsrecht und Rechnungslegung

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Ein Knowledge Paper analysiert, warum die Ziele der Risikovorsorge in Banken zwischen Aufsichtsrecht und Rechnungslegung teilweise unterschiedlich ausfallen und welche Folgen dies für eine Berücksichtigung aufsichtlicher Maßnahmen im Jahresabschluss hat.

Aktuelle Trends, Studien und Research zu Aufsicht, Regulierung und Compliance

Aufsichtsrechtliche Anforderungen, Regulierung und Compliance werden von den meisten Banken und Sparkassen als Last empfunden. Dabei sichern diese die Sicherheit und damit die Existenz unseres modernen Bankensystems und ermöglichen, richtig genutzt, auch Chancen im Kundengeschäft. Im Bank Blog finden Sie aktuelle Studien zu Trends und Entwicklungen in diesem Bereich.

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Die Jahresabschlüsse sind für Aufsichtsbehörden unverzichtbare Informationsquellen, weshalb diese bestrebt sind, eine konservativere Auslegung der Rechnungslegungsvorschriften zu fördern. Dabei müssen jedoch die Grenzen der gesetzlichen Bestimmungen und der Rechnungslegungsstandards berücksichtigt werden. Wirtschaftsprüfer befürworten daher eine angemessene vorsichtige bilanzielle Risikovorsorge in Kreditinstituten.

Angesichts der aktuellen, komplexen Risikosituation, die durch Ereignisse wie den Krieg Russlands gegen die Ukraine, die anspruchsvollen Beziehungen zu China und die angeschlagene deutsche Wirtschaft geprägt ist, sind die Herausforderungen bei der Festlegung der Risikovorsorge erheblich. Diese vielschichtigen Risiken führen zu Unsicherheiten und erhöhten Gefahren für Kreditinstitute.

Aufsichtsrecht und externe Rechnungslegung

Während Aufsichtsbehörden in erster Linie durch sehr konservative Wertansätze die Solvabilität und Stabilität der überwachten Institute gewährleisten möchten, verfolgt die externe Rechnungslegung das Ziel, entscheidungsnützliche Informationen für verschiedene Interessengruppen bereitzustellen. Dies kann in Einzelfällen zu einem grundlegenden Zielkonflikt zwischen beiden Ansätzen führen.

In diesem Kontext hat das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) ein Knowledge Paper veröffentlicht. Die Analyse erläutert anhand von Beispielsfällen die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Zielsetzungen von Aufsichtsrecht und externer Rechnungslegung.

Abschlussprüfer und Risikovorsorge

Als Finanzierer von privaten Haushalten und Unternehmen sehen sich Kreditinstitute mit der Möglichkeit konfrontiert, dass sich Risiken ansammeln. Daher sind Banken verpflichtet, bilanzielle Risikovorsorge zu treffen. Abschlussprüfer überwachen sorgfältig, ob die Risikovorsorge der Banken und Sparkassen den Rechnungslegungsvorschriften entsprechend angemessen vorsichtig erfolgt. Die geprüften Abschlüsse bilden wiederum eine Grundlage für die aufsichtliche Überwachung und die implementierten Meldesysteme. Aus diesem Grund strebt die Aufsicht eine konservativere Auslegung der Vorschriften zur Rechnungslegung an, obwohl die Berücksichtigung aufsichtlicher Sichtweisen gesetzliche Grenzen hat.

Aufsichtliche Sichtweisen zu Bilanzierungsfragen können daher nicht einfach in einen Abschluss nach HGB oder IFRS übernommen werden. Anforderungen oder Standpunkte der Finanzaufsicht dürfen nicht automatisch im Jahresabschluss berücksichtigt werden. Vielmehr ist es im Einzelfall erforderlich, sorgfältig zu prüfen, ob eine Änderung der Rechnungslegungsmethode die Entscheidungsnützlichkeit des Abschlusses verbessern würde und den geltenden Rechnungslegungsstandards entspricht. Eine Abweichung vom Grundsatz der Methodenstetigkeit ist daher nur in gut begründeten Ausnahmefällen möglich.

Wahlrechte und Ermessensspielräume

Wenn die gesetzlichen Vertreter von Unternehmen Wahlrechte und Ermessensspielräume gemäß der aufsichtlichen Auslegung von Bilanzierungsnormen in Anspruch nehmen, ist es erforderlich, die Auswirkungen im Gesamtzusammenhang angemessen zu berücksichtigen. Besonders wichtig ist dabei, sicherzustellen, dass das vermittelte Gesamtbild der wirtschaftlichen Lage nicht einseitig verzerrt wird.

In einem nachgelagerten Schritt müssen sich auch der Abschlussprüfer und das Aufsichtsorgan mit diesen Ermessensentscheidungen auseinandersetzen. Falls aufsichtliche Vorgaben im Einzelfall entgegen den geltenden Rechnungslegungsvorschriften berücksichtigt werden, ist der Abschlussprüfer verpflichtet, potenzielle Auswirkungen auf sein Prüfungsurteil zu untersuchen.

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Über den Autor

Dr. Hansjörg Leichsenring

Dr. Hansjörg Leichsenring ist Herausgeber des Bank Blogs und der Finanzbranche seit über 30 Jahren beruflich verbunden. Nach Banklehre und Studium arbeitete er in verschiedenen Positionen, u.a. als Direktor bei der Deutschen Bank, als Vorstand einer Sparkasse und als Geschäftsführer eines Online Brokers. Als Experte für Strategien in den Bereichen Digitalisierung, Innovation und Vertrieb ist er gefragter Referent und Moderator bei internen und externen Veranstaltungen im In- und Ausland.

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