PSD2 – Liberalisierung für den Payment-Markt

Mehr Sicherheit und Transparenz für Verbraucher

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Die neue Zahlungsdiensterichtlinie PSD2 soll mehr Sicherheit und Transparenz für den Verbraucher schaffen. Mit der Umsetzung öffnet sich der Payment-Markt weiter für Nichtbanken und setzt neue Sicherheitsstandards.

PSD2 im Payment-Markt

PSD2 sorgt für eine Liberalisierung im Payment-Markt und bringt mehr Sicherheit und Transparenz für Verbraucher.

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Durch die – seit dem 13. Januar 2018 auch bei uns gültige – zweite Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Service Directive 2, kurz PSD2) reformiert der EU-Gesetzgeber die bisher bestehende Richtlinie. Ziel ist es, Sicherheit und Transparenz für den Verbraucher zu schaffen, elektronische Zahlungen einfach und effizient zu gestalten und dem Fortschritt durch FinTechs gerecht zu werden.

Insbesondere sollen Drittzahlungsanbieter vermehrt an Banken angegliedert werden. Sogenannte Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste benötigen zukünftig zwar eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Banken werden im Gegenzug aber verpflichtet, mit den Diensten zusammenzuarbeiten und beispielsweise Schnittstellen bereitzustellen. Auf dieser Basis sollen solche Dienste künftig Zahlungen auf den Konten der Kundinnen und Kunden auslösen und Kontoinformationen abrufen können. Dadurch ergeben sich neue Chancen der Betätigung für FinTechs.

Strenge Authentifizierung – begrenzte Gutscheine

Für die Kundenauthentifizierung müssen zwei von drei Merkmalen aus den Bereichen Wissen, Besitz und Inhärenz übertragen werden. Ausgenommen werden Zahlungen an Empfänger, die der Kunde/die Kundin vorab in einer sogenannten Whitelist gespeichert hat. Diese hohen Sicherheitsstandards können abschreckend sein, die Neuerungen bergen aber auch Potenziale. So kann der Kunde/die Kundin mithilfe eines einzelnen Anbieters eine Vielzahl von Konten einsehen und von ihnen Zahlungen auslösen.

Gutscheine dürfen auch künftig nur innerhalb eines begrenzten Netzes oder in den Geschäftsräumen des Ausstellers verwendet werden. Ein begrenztes Netz liegt vor, wenn der Gutschein ausschließlich bei einem Einzelhändler oder bei einer bestimmten Einzelhandelskette verwendet werden kann, solange die beteiligten Stellen der Kette unmittelbar durch eine Vereinbarung über die Verwendung des Zahlungsmittels verbunden sind. Diese Einschränkung ist zwar nicht völlig neu, wird allerdings zukünftig möglicherweise strenger angewandt. Ziel der Änderung ist es, Zahlungsinstrumente wie Gutscheine, die beträchtliche Volumen und Werte umfassen und den Verbrauchern eine Vielzahl verschiedener Produkte sowie Dienstleistungen zur Verfügung stellen, künftig nicht mehr unter die Ausnahme fallen zu lassen.

Kostendeckende Aufschläge künftig rechtswidrig

Es wird der neue Paragraf § 270a BGB eingefügt, der im Wesentlichen ein zusätzliches Entgelt für die Nutzung einer Lastschrift, einer Überweisung sowie von Zahlungskarten bei Zahlungsvorgängen von Verbraucherinnen und Verbrauchern verbietet. Unter Zahlungskarten sind alle Debit- und Kreditkarten zu verstehen. Diese Änderung zum 13. Januar 2018 wird Auswirkungen auf den Geschäftsverkehr haben: So werden AGB und Geschäftspraktiken geändert werden müssen.

Beachtung verdient auch Art. 62 Abs. 3 der PSD2, der dem Händler gegenüber seinem Zahlungsdienstleister einen Anspruch einräumt, Anreize in Form von Ermäßigungen für die Benutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments zu setzen.

Durch solche Anreize könnten zukünftig Händler darauf hinwirken, dass Kundinnen und Kunden die für den Händler kostengünstige Zahlungsmethode wählen.

Offene Fragen zum Kauf auf Rechnung

Unklar ist unter der neuen Gesetzeslage, ob ein zusätzliches Entgelt für den Kauf auf Rechnung verlangt werden kann. Der Kauf auf Rechnung ist in § 270a BGB-E nicht explizit geregelt, es könnte jedoch ein mittelbares Verbot durch das Verbot des Sur-Chargings hinsichtlich Überweisungen zu erkennen sein. Entscheidend dürfte insofern sein, ob mit dem Kauf auf Rechnung eine zusätzliche Dienstleistung im Vergleich zur Zahlung per Überweisung erbracht wird.

Im wirtschaftlichen Tagesgeschäft ist die Regel: Der Kunde bezahlt und erhält im Gegenzug die Ware. Beim Kauf auf Rechnung ist dies jedoch umgekehrt. Durch die Vorleistung des Verkäufers und damit auch der Übernahme des Risikos, dass der Kunde nicht zahlt, kann im Vergleich zu anderen Zahlungsmethoden eine zusätzliche Dienstleistung zu erkennen sein. Die Formulierung lässt jedenfalls Spielraum für einen Versuch in der Praxis, auch weil noch keine Rechtsprechung dazu existiert.

Restriktive Auslegung wird EU-Praxis

Eine weitere Neuerung betrifft den Ausnahmetatbestand des Handelsagenten. Unternehmen, die im weitesten Sinne Verträge zwischen zwei Parteien vermitteln –  beispielsweise ein Onlineshop, der nicht eigene Waren vertreibt, sondern die Waren eines anderen – fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Möchte ein solches Unternehmen die Anwendung verhindern, muss das Unternehmen aufgrund einer Vereinbarung befugt sein, den Verkauf oder Kauf von Waren oder Dienstleistungen nur im Namen des Zahlers oder nur im Namen des Zahlungsempfängers auszuhandeln oder abzuschließen (Art. 3 lit. b PSD2). Tritt der Handelsagent nicht aufgrund einer solchen Befugnis für den Verkäufer oder den Käufer auf, so ist der Agent nur dann nicht von der Richtlinie umfasst, wenn er nicht in den Besitz von Kundengeldern gelangt.
Dies entspricht der bisher schon restriktiven Auslegung durch die BaFin, weshalb sich für Deutschland dadurch voraussichtlich nur geringe Veränderungen ergeben.


Der Beitrag erschien ursprünglich als Teil des Jahrbuchs 2017/18 des Vereins Finanzplatz Hamburg. Das Jahrbuch können Sie hier herunterladen oder als Hardcopy bestellen.

Über den Autor

Dr. Andreas Seegers

Dr. Andreas Seegers ist Rechtsanwalt und Geschäftsführender Gesellschafter der Hamburger Rechtsanwaltskanzlei KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. In dieser Funktion berät er Mandate mit grenzüberschreitenden Beziehungen und Anforderungen (D-A-CH, Skandinavien) zum Forderungsmanagement und regulatorischen Fragen (z.B. PSD2). Er studierte Rechtswissenschaften an den Universitäten in Bayreuth und Münster.

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