MiFID bahnt sich ihren Weg zu den Verbrauchern,

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Der Deutsche Bundestag hat Ende März das Zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz beschlossen. Mit dem Gesetz sind auch zahlreiche Anpassungen im Beratungsgeschäft der Banken verbunden, die unmittelbare Auswirkungen auf Kunden und Verbraucher haben.

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Mit der Verabschiedung des zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetzes ist ein weiterer Meilenstein auf dem langen und steinigen Weg der Umsetzung der europäischen Finanzmarktrichtlinie MiFID II (Markets in Financial Instruments Directive) erreicht.

Nach Beratungsprotokoll folgt „Geeignetheitserklärung

„Geeignetheitsprüfung und -erklärung“ – das Wortungetüm dürfte bislang noch kaum einen Verbraucher erreicht haben. Zumindest für die Wertpapieranleger unter den Bankkunden könnte sich das allerdings bald ändern. Denn aus den europäischen Vorgaben der MiFID II, die ab dem 3. Januar kommenden Jahres für Wertpapierdienstleistungen im Europäischen Wirtschaftsraum (EU, Liechtenstein, Island und Norwegen) gelten sollen, erwachsen Kreditinstituten zahlreiche neue Verhaltenspflichten im Geschäftsverkehr mit ihren Kunden. So soll beispielsweise das bisherige Beratungsprotokoll in die eben so genannte „Geeignetheitserklärung“ überführt werden. Diese Erklärung muss dann die erbrachte Wertpapierberatung beschreiben und erläutern, wie diese auf die Präferenzen, Anlageziele und die sonstigen Merkmale des Kunden abgestimmt wurde. Das klingt einfacher als es ist, und wird sowohl den Verwaltungsaufwand auf Seiten der Banken als auch die bürokratische Belastung der Kunden, die umfangreichen Informationspflichten zu ihren Kenntnissen und Risikopräferenzen unterliegen, weiter erhöhen.

Wertpapierberatung und MiFID

Mit der Verabschiedung des zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetzes sind zahlreiche Anpassungen im Beratungsgeschäft der Banken verbunden

Schon in der Vergangenheit haben sich Anleger an dem bürokratischen Aufwand für das Beratungsprotokoll gestoßen und bemängelt, dass dies die Beratung unnötig verkompliziere und in die Länge ziehe. Sinnvoll wäre zumindest gewesen, für Fachkundige Ausnahmen zuzulassen. Denn was für einen Neuanleger ein Muss ist, kann für einen in Finanzgeschäften Geübten schon lästig und für einen Finanzprofi gar indiskutabel sein. Mehr Flexibilität und Möglichkeiten des freiwilligen Opting-outs würden hier wichtige Erleichterungen für Kunde und Bank bedeuten.

Hindernisse für das Wertpapiergeschäft

Dass berechtigte Forderungen zum Schutz von Kunden und Verbrauchern mitunter über das Ziel hinausschießen und sich auch gegen deren Interessen richten können, zeigt auch eine weitere „kundenschützende“ Pflicht, die im Zuge der Umsetzung der Finanzmarktrichtlinie in nationales Recht bis zuletzt diskutiert wurde. Danach müssen dem Kunden vor der Erteilung einer Wertpapierorder künftig die Kosten der Dienstleistung und des zu erwerbenden Produkts auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Während die Geeignetheitserklärung mit Zustimmung des Kunden auch noch nach dem Kauf des Wertpapiers übersandt werden kann, um eine schnelle Orderausführung zu ermöglichen, ist dies für die Kosteninformation im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen; sie soll den Verbraucher in jedem Fall vor Orderausführung erreichen.

Dies wird sich insbesondere im Telefongeschäft als großes Hindernis erweisen. Konnten bisher von Privat- wie Unternehmenskunden telefonisch aufgegebene Orders kurzfristig ausgeführt werden, ist das nach neuer Rechtslage nicht mehr ohne weiteres möglich. Muss der Kunde gar per Brief informiert werden, kommt es zu beträchtlichen Verzögerungen, die mit Blick auf mögliche Verluste bei fallenden Kursen oder entgangenen Gewinnen bei gegenläufiger Tendenz ganz sicher nicht im Interesse des Kunden sind.

Das Thema ist deshalb von Gewicht, weil der Weg der Ordererteilung über Fernkommunikation mit kurzfristiger Orderausführung insbesondere bei den im Allgemeinen gut informierten Selbstentscheidern sehr verbreitet ist. Nach einer Schätzung auf Basis einer Adhoc- Umfrage bei deutschen Kreditinstituten machen per Telefon angenommene Orders bei Firmenkunden und wohlhabenden Privatkunden bis zu 90% des Orderaufkommens aus; bei Absicherungsgeschäften oder speziellen Produkten kann die Quote sogar noch höher liegen. Leider sah der Deutsche Bundestag bei seinen Beratungen über das Gesetz keine europarechtskonforme Möglichkeit, im Alleingang auf nationaler Ebene eine Lösung des Problems herbeizuführen. Indes haben die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD das Bundesministerium der Finanzen aber gebeten, sich auf europäischer Ebene dafür noch einmal einzusetzen.

10.000 Anforderungen an Banken und Kunden

Geeignetheitsprüfung und Vorab-Kosteninformation bei Wertpapiergeschäften – das sind nur zwei Anforderungen von über 10.000, die in der MiFID-Welle schon seit längerem auf Banken und bald auch auf die Verbraucher zurollen. Positiv festzuhalten ist aber immerhin, dass der Bundestag im Wesentlichen an einer 1:1 Umsetzung der europäischen Vorgaben festgehalten und sie nicht mit noch deutlichen Verschärfungen gegenüber dem europäischen Recht ausgestattet hat. Das ist auch deshalb zentral, weil nur mit konsequenten 1:1 Umsetzungen in den Ländern der Europäischen Union das Ziel eines einheitlichen Europäischen Finanzbinnenmarktes tatsächlich erreicht werden kann.

Über den Autor

Bankenverband

Der Bundesverband deutscher Banken ist die Stimme der privaten Banken. in Deutschland: Als wirtschaftspolitischer Spitzenverband bündelt, gestaltet und vertritt er die Interessen des privaten Kreditgewerbes und ist Mittler zwischen den privaten Banken, Politik, Verwaltung, Verbrauchern und Wirtschaft.

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