Sind Negativzinsen und Verwahrentgelte rechtlich zulässig?

EZB-Politik und deren Folgen auf dem Prüfstand

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Die Europäische Zentralbank setzt seit über sieben Jahren mit ihrer Geldmarktpolitik auf negative Zinsen. Deutsche Bankinstitute sind davon vergleichsweise stark betroffen und die Kritik wird lauter. Aber sind Negativzinsen rechtlich überhaupt zulässig?

Negativzinsen und Verwahrentgelte auf dem Prüfstand

Negativzinsen und Verwahrentgelte stehen juristisch gesehen auf dem Prüfstand.

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Zur Bekämpfung der globalen Banken- und Finanzkrise seit 2007 ist der Europäische Zentralbank (EZB) fast jedes Mittel recht, um die Finanzmärkte zu beruhigen und die Inflation im Zaum zu halten. Seitdem wurden (wie auch in der Euro- und aktuell in der Corona-Krise verstärkt) zum einen der Finanzsektor mit einer fast unvorstellbar großen Menge an Geld geflutet und zum anderen die Leitzinssätze immer weiter gesenkt, unter anderem um die Kreditvergabe anzukurbeln. Die Referenzgrößen für reale Zinsen und Einlagensätze der EZB sowie der nationalen Notenbanken im Euro- Raum liegen mittlerweile seit 2014 und damit mehr als sieben Jahre im negativen Bereich.

Negative Verzinsung von Zentralbankguthaben

Seitdem werden die von den Geschäftsbanken bei der EZB gehaltenen Zentralbankguthaben teils mit einem negativen Einlagesatz belegt. Betroffen sind Überschussreserven und Einlagen im Rahmen der Einlagefazilität. Anders als bei den einzuzahlenden Mindestreserven, die nicht negativ verzinst werden, besteht eine Verpflichtung zur Einlage dieser Gelder für die Geschäftsbanken de jure zwar nicht. Mangels anderweitiger Verwendungsmöglichkeit lässt sich aber eine Übernacht-Platzierung dieser Einlagen auf Zentralbankkonten in erheblichem Umfang praktisch nicht vermeiden. Somit ist die Zahlung von „Negativzinsen“ de facto für die Geschäftsbanken zwingend. Bis heute sind der EZB von den Geschäftsbanken der Mitgliedstaaten, die den Euro als gesetzliches Zahlungsmittel haben, daraus schätzungsweise über 45 Milliarden Euro zugeflossen.

Rechtliche Bedenken gegen Negativzinsen

Bislang wurde allenfalls am Rande gefragt, ob die Festlegung von Negativzinsen durch die Leitlinien des Europäischen Systems der Zentralbanken und sonstigen Beschlüsse des EZB-Rates mit dem europäischen Recht in Einklang steht. Dagegen bestehen schon in formeller Hinsicht erhebliche Bedenken, etwa weil das Europäische Parlament an den Beschlüssen nicht – wie notwendig – beteiligt wurde. In materieller Hinsicht verstößt die Festlegung von Negativzinsen gegen Kompetenzausübungsregeln, weil sich diese Maßnahme nicht auf eine spezifische Rechtsgrundlage stützen kann. In Wahrheit sind die gegenüber den Geschäftsbanken erhobenen Negativzinsen als eine sonstige, steuerähnliche Abgabe anzusehen, zu deren Anordnung oder Erhebung die EZB weder durch die Verträge noch durch die ESZB/EZB-Satzung ermächtigt wurde.

Auch im nationalen Recht gibt es keine formell wie materiell gültige Grundlage für deren Erhebung; vielmehr wird dadurch das Eigentum und die Berufsfreiheit der Kreditinstituten in Deutschland verletzt. Der Einzug der entsprechenden Entgelte durch die Deutsche Bundesbank ist auch deswegen unzulässig, weil deren vertragsrechtliche Ausgestaltung einer Inhaltskontrolle nicht standhält. Das Verbot,  Negativzinsen durch eine Nebenabrede etwa über eine Änderung der AGB einzuführen, gilt auch für die Bundesbank. Daneben dürften die erhobenen  Negativzinsen zudem die Sittenwidrigkeitsschwelle überschreiten.

„Umlage“ auf Bankkunden

Seitdem die nationalen Zentralbanken von den Geschäftsbanken Negativzinsen verlangen, versuchen diese wiederum ihre Kunden mit zusätzlichen Entgelten zu belasten. Derzeit verlangen von den rund 1.300 Banken und Sparkassen in Deutschland deutlich über 500 Institute von ihren Kunden zusätzliche Entgelte für die Haltung von Kontoguthaben aller Art – Tendenz weiter steigend. Bedingt durch eine traditionell hohe Sparquote (bzw. Quote der Bankeinlagen am Geldvermögen) betrifft dies die privaten Haushalte quantitativ besonders, wodurch selbst bescheidene Vermögen zur Altersvorsorge erheblich beschnitten werden. Sowohl von der Anzahl der so agierenden Banken als auch von der Höhe der verlangten Entgelte betrachtet sind Guthaben von Unternehmenskunden noch stärker betroffen.

Verwahrentgelte auf dem Prüfstand

Zumeist werden die zusätzlichen Entgelte für die „Verwahrung“ der Gelder verlangt. Dies betrifft sowohl das Aktivgeschäft, also die Darlehensverträge der Bank mit den Kunden, als auch das Passivgeschäft, insbesondere die Sicht-, Termin- und Spareinlagen. Ihrer wahren Natur nach geht es dabei nicht um Zinsen im Rechtssinne. In laufenden Verträgen ist die einseitige Änderung des Vertrages vor allem mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen in Anbetracht des bei Vertragsschluss vereinbarten Äquivalenzverhältnisses, der Rechtsnatur der Verträge und deren gesetzlichen Pflichtenprogramms, der typischen Interessen der Vertragsparteien und des Vertragszwecks in aller Regel als unangemessen und damit als unwirksam anzusehen.

Es bedarf mithin einer neuen vertraglichen Grundlage. Gegen Individualvereinbarungen spricht dabei in der Regel nichts, soweit die Entgelte nicht sittenwidrig überhöht sind. Die Wirksamkeit formularvertraglicher Vereinbarungen ist hingegen oft als zumindest sehr zweifelhaft anzusehen. Eine unangemessene Benachteiligung besteht insbesondere, wenn die entsprechenden Klauseln intransparent sind oder ein Entgelt für ohnehin geschuldete Leistungen, für die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung oder der reinen Umlage von Betriebskosten erhoben wird.

Ausblick: Schwindende Vermögen

Die Negativzinspolitik der EZB und des europäischen Systems der Zentralbanken trifft direkt die Geschäftsbanken und Akteure auf den Finanzmärkten, mittelbar aber auch schlechthin alle Geldeigentümer – vom Großkapital bis hin zu der Masse der Sparer und Häuslebauer. In deren Vermögen greift allerdings nicht die EZB ein, weil Kunden ihr Eigentum an die Bank verlieren, wenn sie ihre Gelder auf dort geführte Giro- oder Sparkonten einzahlen. Obwohl die Einlagen der Geschäftsbanken bei der Zentralbank – schon wegen der betragsmäßig hohen Freibeträge – nur zu einem Teil mit Negativzinsen belegt werden, verlangen die Banken von ihren Kunden Verwahrentgelte von immer niedrigeren Beträgen, teils vom ersten Euro an – ohne dass dies zu rechtfertigen wäre.


Im Buch „Whatever it takes?: Zur (Un-) Wirksamkeit der Umlage von sog. „Negativzinsen“ auf Kreditinstitute und deren Kunden im EURO-Raum“ wird ausführlich untersucht, ob und inwieweit die Umlage so genannter „Negativzinsen“ auf Kreditinstitute und deren Kunden rechtlich wirksam ist.


Der Beitrag erschien ursprünglich als Teil des Jahrbuchs 2021/22 des Vereins Finanzplatz Hamburg e.V.. Das Jahrbuch können Sie hier direkt herunterladen.

Über den Autor

Prof. Dr. Kai-Oliver Knops

Prof. Dr. Kai-Oliver Knops ist Inhaber des Lehrstuhls für Zivil- und Wirtschaftsrecht, insbesondere Bank-, Kapitalmarkt- und Verbraucherrecht an der Universität Hamburg. Er ist Mitautor u.a. in verschiedenen Großkommentaren BeckOGK (BGB), Soergel (BGB), Bruck/Möller (VVG) und von der Groeben/Schwarze/Hatje (EU-Recht) sowie Mitherausgeber u.a. des Handbuches zum deutschen und europäischen Bankrecht, Mitglied des Beirates des Finanzmarktwächters und zuvor im Verbraucherbeirat bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Er hat Parteien u.a. in verschiedenen Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof und Bundesverfassungsgericht vertreten.

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