Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags berät aktuell über die Umsetzung der europäischen Finanzmarktrichtlinie (MiFID II) in Form des Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetzes. Mit diesem Gesetz werden erneut Anpassungen im Beratungsgeschäft der Kreditinstitute verbunden sein.

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Der mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung erkennbare Ansatz für eine 1:1 Umsetzung der europäischen Vorgaben ist sachgerecht. Nur mit konsequenten 1:1 Umsetzungen in den Ländern der Europäischen Union kann das Ziel eines einheitlichen Europäischen Finanzbinnenmarktes erreicht werden. Im Sinne der Rechtsklarheit sollten aus diesem Grund auch die im Umsetzungsgesetz verwendeten Formulierungen sich sprachlich so eng wie möglich an den europäischen Formulierungen orientieren.

Geeignetheitserklärung löst das Beratungsprotokoll ab

Im Zuge der Umsetzung der MiFID II wird das bisher bekannte Beratungsprotokoll durch eine sogenannte Geeignetheitserklärung abgelöst. Dabei muss diese laut vorliegendem Gesetzentwurf die erbrachte Beratung nennen sowie erläutern, wie sie auf die Präferenzen, Anlageziele und die sonstigen Merkmale des Kunden abgestimmt wurde. Die damit verbundene Systemumstellung im IT- und Beratungsbereich wird mit erheblichen Belastungen auf Seiten der Kredit-institute verbunden sein.

Die Position des Bankenverbandes

Die europäische Finanzmarktrichtlinie (MiFID II) sollte mit dem Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetz 1:1 in deutsches Recht umgesetzt werden. Ein, wenn auch nur partielles, Goldplating würde dem Ziel eines europäischen Binnenmarktes widersprechen. Vollkommen abzulehnen wäre eine Ausweitung der Anforderungen an die Annahme von Provisionen z. B. auf die Margen im Festpreisgeschäft, bei denen sich Bank und Kunden als Verkäufer und Käufer transparent gegenüberstehen. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf besteht jedoch die Möglichkeit, nun endlich die aufsichtsrechtliche Schieflage bei der Beaufsichtigung von Finanzanlagenvermittlern zu beheben und diese auch unter die Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu stellen.

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