Anzeige

Schenkungssteuer: Freibeträge nutzen!

Schenkungen – wie auch Erbschaften – sind grundsätzlich steuerpflichtig. Doch der Staat gewährt Freibeträge. Diese richten sich nach der Person des Beschenkten und sind zeitlich begrenzt.

Schenkungssteuer beachten

Bei größeren Geschenken sollte man die Verpflichtung zur Zahlung von Schenkungssteuer beachten

Was sind Schenkungen?

Schenkungen sind sämtliche Übertragungen von Geld- oder Vermögenswerten von einer Person an eine andere. Dabei werden Schenkungen und Erbschaften grundsätzlich gleich behandelt. Beide werden vom Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz behandelt.

Dies gilt für Sachwerte genauso wie für Bargeld und auch für Kontoüberweisungen oder Depotübertragungen. Alles was nicht dem laufenden Unterhalt dient, wird vom Finanzamt in der Regel als steuerpflichtige Schenkung angesehen. Das kann ganz schnell gehen, wenn z.B. der Ehemann der Frau Geld auf deren Konto überweist.

Die Steuerpflicht gilt am Tag der wirtschaftlichen Bereicherung:

  • Bei Schenkungen ist dies der Tag der Schenkung.
  • Bei Erbfällen ist dies der Todestag des Erblassers.

Steuerpflichtig ist der Beschenkte bzw. der Erbe. Er muss also die Schenkungsteuer (Ebrschaftssteuer) abführen. Im Falle einer Schenkung haftet aber der Schenkende für die Steuerschuld, wenn der Beschenkte nicht zahlen sollte.

Freibeträge für Schenkungen und Erbschaften

Die Freibeträge bei Schenkungen und Erbschaften richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad. Je näher dieser ist, desto höher ist der entsprechende Freibetrag. Nach § 16 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes betragen die Freibeträge:

  • Für Eheleute oder eingetragene Lebenspartner 500.000 Euro.
  • Für jedes Kind 400.000 Euro.
  • Für jedes Enkelkind 200.000 Euro.
  • Für Geschwister, Nichten und Neffen je 20.000 Euro.
  • Für Nichtverwandte ebenfalls 20.000 Euro.

Paaren ohne Trauschein gelten dem Gesetz nach als Nichtverwandte. Für sie beträgt der Freibetrag demnach nur 20.000 Euro.

Die Schenkung des selbstgenutzten Eigenheims ist allerdings unter Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern immer steuerfrei, unabhängig vom Wert der Immobilie.

Die Freibeträge gelten jeweils für die Summe aller Schenkungen innerhalb von zehn Jahren. Schenkungen werden innerhalb dieses Zeitraums auch auf mögliche Erbschaften angerechnet.

Will man also Schenkungs- und/oder Erbschaftssteuer vermeiden, so empfiehlt es sich, rechtzeitig, zu planen, wie man die Freibeträge nutzen möchte.

Ihnen hat der Beitrag gefallen? Dann teilen Sie ihn gerne in Ihrem Netzwerk

Über den Autor

Hansjörg Leichsenring

Dr. Hansjörg Leichsenring befasst sich seit über 30 Jahren beruflich mit Banken und Finanzdienstleistern. Nach Banklehre und Studium arbeitete er in verschiedenen Positionen, u.a. als Direktor bei der Deutschen Bank, als Vorstand einer Sparkasse und als Geschäftsführer eines Online Brokers. Er ist Herausgeber von Der-Bank-Blog.de und hält Vorträge bei internen und externen Veranstaltungen im In- und Ausland.

Anzeige

Kommentare sind geschlossen