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Die Abwicklung einer GmbH in der Corona-Zeit

Die Corona-Krise stellt viele Betriebe und Unternehmen vor ganz neuen Herausforderungen. Einige mussten sogar die Geschäfte schließen und sonstige weitreichende Maßnahmen und damit verbundene Umsatzrückgänge sind nach wie vor eine harte Probe.

Geschäftsauflösung im Zeichen der Corona-Krise

Im Zuge der Corona-Krise müssen einige Unternehmen ihr Geschäft schließen.

Um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) rechtlich korrekt zu aufzulösen, reicht es nicht aus, den Geschäftsbetrieb einzustellen oder die Erlaubnis für den Geschäftsbetrieb entzogen zu bekommen. Damit eine GmbH aus dem Handelsregister gelöscht werden kann, müssen drei wichtige Phasen durchlaufen werden:

  1. Die Auflösung
  2. Die Liquidation
  3. Die Löschung

1. Die Auflösung

Eine Auflösung beendet noch nicht die GmbH. Bei einem Auflösungsbeschluss handelt es sich zunächst einmal lediglich um die Entscheidung der Gesellschafter, die Gesellschaft abzuwickeln (zu liquidieren) und im Anschluss zu löschen (§ 60 Abs. 1 Ziff. 2 GmbHG). Durch die Auflösung verändert sich somit Zweck der Gesellschaft: Bis zur Auflösung war dies die Teilnahme am Wirtschaftsleben, nach der Auflösung ist der Zweck die GmbH-Abwicklung, also die Begleichung aller Verbindlichkeiten, die Liquidierung des nicht monetären Gesellschaftsvermögens sowie die Verteilung des Restvermögens an die Gesellschafter in Abhängigkeit von deren Gesellschaftsanteilen. Hier weitere Informationen zur Stilllegung einer GmbH mit Coppenberg

Einen Auflösungsbeschluss fassen Gesellschafter häufig, wenn diese die Gesellschaft nicht mehr benötigen, zum Beispiel weil sie nicht mehr an die Geschäftsidee glauben. Im Insolvenzverfahren gelten Sonderregelungen. Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Gericht beispielsweise auf Grund einer fehlenden Masse abgelehnt, ist der Ablehnungsbeschluss des Insolvenzgerichts ebenfalls ein Auflösungsgrund (§ 60 Abs. 1 Ziff. 5 GmbHG).

2. Die Liquidation

Mit dem Auflösungsbeschluss ist die GmbH Abwicklung noch nicht erledigt. Die Gesellschaft hat sehr häufig noch Verbindlichkeiten zu erfüllen und Forderungen beizutreiben. Zudem müssen die Büros geräumt und das Personal entlassen werden. Der Betrieb geht somit auch nach der Auflösung weiter. Das Hauptaugenmerk liegt dann allerdings auf die Liquidation. Auf den Geschäftsbriefen muss fortan der Zusatz „i.L.“ genutzt werden (§ 71 Abs. 5 GmbHG).

Das Management-Organ der Gesellschaft i.L. ist dann nicht mehr der Geschäftsführer, sondern der „Liquidator“. Gemäß § 66 Abs. 1 GmbHG erfolgt die Liquidation durch den bisherigen Geschäftsführer. Die Gesellschafter haben jedoch das Recht, eine andere Regelung zu vereinbaren.

3. Die Löschung

Die Abwicklung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist erst beendet, wenn alle Abwicklungsmaßnahmen erledigt sind und die Gesellschaft kein Vermögen mehr hat. Der Liquidator erarbeitet in dieser Situation eine Liquidations-Schlussbilanz und eine Abschlussrechnung. Zudem meldet er den Abschluss der Liquidation beim Handelsregister an. Das Gericht prüft dann, ob die Liquidation wirklich beendet ist und ob die Aufbewahrung der Buchhaltungsdokumente für die gesetzliche Aufbewahrungsdauer gesichert ist. Dann erst kann die GmbH im Handelsregister gelöscht werden. Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen, dass noch weiteres Vermögen vorhanden ist, wird eine sogenannte „Nachtragsliquidation“ eingeleitet.

Die GmbH Auflösung in der Corona-Zeit

Grundsätzlich kann eine GmbH Abwicklung auch in der Corona-Zeit vorgenommen werden. Wenn Gesellschafter Beratung zu den Abläufen einer GmbH Abwicklung benötigen, erhalten sie diese in der Regel nicht in persönlichen Gesprächen, sondern digital. Auch persönliche Teammeeting sind in der Corona-Zeit eher eine Seltenheit geworden. So planen die Gesellschafter GmbH Abwicklungen aktuell primär in Video- und Telefon-Konferenzen.

Viele Unternehmen mussten trotz massiver finanzieller Probleme auf Grund staatlicher Förderprogramme derzeit keine Insolvenz anmelden. Die Möglichkeit Kurzarbeitergeld zu beantragen war für viele Unternehmen die größte finanzielle Entlastung.

Wirtschaftsexperten rechnen jedoch in den nächsten Monaten mit zahlreichen neuen Insolvenzen und Firmenliquidationen. Betroffene Unternehmen sollten immer prüfen, ob sie die strengen Insolvenzantragspflichten einhalten müssen. Von einigen Insolvenzverwaltern wurde schon gefordert, die strengen Antragsfristen zu erleichtern oder sogar auszusetzen. Unternehmen sollten hier immer die aktuellen Regelungen im Blick behalten, um nicht vorschnell in die Insolvenz zu gehen.

Häufig können Maßnahmen in Betracht kommen, zum Beispiel eine Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, oder ein KfW-Darlehen zur Überbrückung, um den Geschäftsbetrieb fortzuführen.

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Über den Autor

Max Meier

Max Meier ist gelernter Bankkaufmann und schreibt regelmäßig für den Bank Blog Ratgeber über Themen für Kunden von Banken und Sparkassen.

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