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Fehler auf der Rechnung: Dann muss man sie trotzdem bezahlen

Fehler auf Rechnungen sind nicht ungewöhnlich. In vielen Fällen bezahlt man die Rechnung trotzdem, man möchte schließlich keine Mahnung bekommen. Oft ist die Verwirrung groß. Aber wann muss man die Rechnung wirklich bezahlen?

Fehler auf Rechnungen sind ärgerlich für Kunden und Unternehmen

Falsche Rechnungen sind ärgerlich für Kunden und Unternehmen.

In den meisten Unternehme dürfte diese nervenaufreibende Situation nur allzu gut bekannt sein: An einen Kunden wurde eine Rechnung versendet, in welcher fehlerhafte Angaben enthalten waren oder wichtige Informationen vollständig fehlten. Viele Kunden bestehen dann darauf, die Rechnung nicht bezahlen zu müssen, auch, wenn sich lediglich ein kleiner Fehler im Bereich der Anschrift des Empfängers der Rechnung eingeschlichen hat.

Für Unternehmen beziehungsweise die Buchhaltungsabteilung zeigt sich ein solches Szenario selbstverständlich als überaus ärgerlich. Selbstständige, Freiberufler oder kleine Unternehmen, die nicht über eine eigenständige Abteilung für die Buchhaltung verfügen, haben jedoch beispielsweise die vorteilhafte Möglichkeit, bei rechnung.de kostenlose Rechnungen erstellen zu können. Das Schreiben der Rechnungen ist dort überaus einfach und strukturiert möglich, sodass die Fehlerquote bei der Erstellung maßgeblich reduziert werden kann.

In welchen Fällen die Kunden tatsächlich darauf bestehen können, eine fehlerhafte oder unvollständige Rechnung nicht zahlen zu müssen und wann sie um ihre Zahlungspflicht nicht herumkommen, erklärt der folgende Artikel.

Fehlerhafte Rechnungen als Risiko für Unternehmen

In einigen Fällen steht den Kunden eines Unternehmens tatsächlich das Recht zu, auf die Ausstellung einer neuen Rechnung zu bestehen. Die fehlerhafte Rechnung muss dann erst einmal nicht beglichen werden – geregelt wird dies durch den Paragrafen 273 Abs. 1 des BGB.

Den Unternehmen kann so ein großer zusätzlicher Aufwand durch die Erstellung einer neuen Rechnung entstehen. Darüber hinaus trifft die Zahlung erst verspätet ein, sodass die Liquidität der Firma durch ein solches Vorkommnis ebenfalls beeinträchtigt werden kann – besonders, wenn es sich um einen sehr hohen Rechnungsbetrag handelt.

Diese fehlerhaften Rechnungen müssen trotzdem beglichen werden

Der Fall ist das oben geschilderte Szenario jedoch nicht bei jeder Rechnung, die Fehler aufweist. Eine Verweigerung der Zahlung durch den Kunden ist nämlich nur dann rechtens, wenn er Nachteile durch die Fehler in der Rechnung erleidet. Diese Voraussetzung könnte zum Beispiel gegeben sein, wenn die Rechnung falsche Preise für die einzelnen Positionen enthält und dadurch zu hoch ausfällt.

Auch, wenn Rechnungen mit sämtlichen Angaben benötigt werden, welche durch den Paragrafen 14 UStG vorgegeben werden, damit eine Geltendmachung der Vorsteuer möglich ist und diese Fehler aufweisen, kann auf die Neuausstellung der Rechnung bestanden werden und es besteht keine Pflicht zur Zahlung der alten Rechnung.

Gestalten sich die Leistungen eines Unternehmens jedoch als umsatzsteuerfrei oder besitzt der Kunde keinen Unternehmerstatus, ist er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Durch eine fehlerhafte Rechnung würde ihm somit kein Nachteil entstehen. Damit geht einher, dass diese Kunden dennoch verpflichtet sind, ihre Rechnung zu zahlen.

Entscheidung des Landgerichts Potsdam

Vor kurzem wurde über den Fall einer fehlerhaften Rechnung eine Entscheidung durch das Landgericht Potsdam getroffen.

In diesem Beispiel wurden verschiedene Mitarbeiter einer Firma durch einen Arzt untersucht. Dass seine Leistungen von der Umsatzsteuer befreit sind, wurde in seiner Rechnung jedoch versäumt anzugeben. Darüber hinaus war auch keine Rechnungsnummer auf der Rechnung zu finden. Aus diesem Grund bestand das Unternehmen darauf, die Arztrechnung nicht zahlen zu wollen.

Die Richter entschieden jedoch, dass die Haltung des Unternehmens nicht berechtigt ist, da es aus der Arztrechnung keine Vorsteuer ziehen kann. Aus diesem Grund musste die Rechnung inklusive Verzugszinsen beglichen werden.

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Über den Autor

Max Meier

Max Meier ist gelernter Bankkaufmann und schreibt regelmäßig für den Bank Blog Ratgeber über Themen für Kunden von Banken und Sparkassen.

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