Angesichts der hohen Kurse vieler Aktien, denken Anleger über Gewinnmitnahmen nach. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie die Veräußerungsgewinne besteuert werden.

Ziele der Geldanlage

Eine hohe Rendite nach Steuern zu erzielen, ist für viele Anleger ein wichtiges Ziel.

Viele Aktienmärkte eilen derzeit von einem Rekordstand zum nächsten. So stand der DAX heute vor zehn Jahren noch bei 7.500 Punkten, inzwischen hat sich der Index fast verdoppelt. Mitte Oktober 2017 hat er erstmals die Marke von 13.000 Punkten überschritten. So mancher Anleger denkt über einen Verkauf und die Realisierung seiner Gewinne nach. In diesem Zusammenhang ist die Frage zu beantworten, wie die Veräußerungsgewinne besteuert werden.

Besteuerung von Veräußerungsgewinnen

Der Bankenverband hat vor kurzem dazu die folgenden Hinweise gegeben:

  • Generell unterliegen Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden, bei einem Verkauf grundsätzlich der 25-prozentigen Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
  • Ein Verkauf älterer Wertpapierbestände („Altbestände“) ist steuerfrei.
  • Bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns findet die Regel „First in, first out“ Anwendung: Hat ein Anleger mehrfach Aktien eines Unternehmens erworben und veräußert er davon einen Teil, dann gelten für den Fiskus die zuerst gekauften Aktien auch als die zuerst verkauften. Dieser Grundsatz betrifft auch Kapitalentnahmen aus Fondssparplänen.
  • Ab dem Stichtag 1. Januar 2018 sind auch Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf oder der Rückgabe von Fondsanteilen aus „Altbeständen“ steuerpflichtig – also von Fonds, die der Anleger vor 2009 erworben hat. Steuerpflichtig bei diesen „Altbeständen“ sind aber nur die Kursgewinne, die ab dem 1. Januar 2018 entstehen. Zudem hat der Gesetzgeber einen steuerlichen Freibetrag hierfür von 100.000 Euro pro Person geschaffen, so dass die meisten Privatanleger von dieser Neuregelung kaum Nachteile zu erwarten haben. Ein vorschneller Verkauf von Fondsanteilen vor Jahresende aus steuerlichen Gründen ist jedenfalls nicht angebracht.