Transparenzregister: Fluch oder Segen?

Geldwäschegesetz und Auswirkungen auf den KYC-Prozess

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Durch das im Januar in Kraft getretene Geldwäschegesetz sind die Anforderungen für die Verpflichteten in Hinblick auf das Transparenzregister noch intensiver geworden. Das hat Auswirkungen auf den KYC-Prozess, wie ein Praxisbeispiel zeigt.

Geldwäschegesetz verschärft Anforderungen an Transparenzregister

Das Geldwäschegesetz verschärft die Anforderungen an das Transparenzregister.

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Noch nie wurden so viele Geldwäscheverdachtsfälle eingereicht wie im vergangenen Jahr. Sowohl Finanzdienstleister als auch Notare oder Immobilienmakler melden immer mehr Verdachtsfälle von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Der kürzlich veröffentlichte Jahresbericht der Financial Intelligence Unit (FIU) zeigt, dass die Zahl an Verdachtsmeldungen im vergangenen Jahr den bis dato höchsten Stand erreicht hat.

Dieser enorme Anstieg an verdächtigen Meldungen hebt die Bedeutung der Prävention von Geldwäsche auf ein neues Level. Das Hauptziel von allen Beteiligten muss sein, die internen Standards und Maßnahmen in der Bekämpfung von Geldwäsche und anderen Finanzstraftaten kontinuierlich umzusetzen und laufend anzupassen.

Transparenzregister als elementares Instrument der Geldwäscheprävention

Ein elementares Instrument in der Geldwäscheprävention soll das Transparenzregister darstellen. Es ist ein elektronisches Register, das Auskunft über die wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen geben soll. Die Geburtsstunde des Transparenzregister im Oktober 2017 liegt zwar schon einige Zeit zurück, jedoch werden sowohl die Banken als auch weitere Verpflichtete des Geldwäschegesetzes durch die seit Januar 2020 in Kraft getretene Geldwäscherichtlinie stärker in die Pflicht genommen.

Dies gilt insbesondere bei Eingehen einer neuen Geschäftsbeziehung – hier ist die Einholung eines entsprechenden Nachweises aus dem Transparenzregister für die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten zu einem Muss geworden. Auch ist der Zugang zum Transparenzregister seit der 5. EU Geldwäscherichtlinie für alle Mitglieder der Öffentlichkeit ohne Nachweis eines berechtigten Interesses möglich. Zudem hat die BaFin am 18. Mai 2020 eine Aktualisierung der Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz („BaFin-AuA 2020“) vorgenommen, die unter anderem auf die Nutzung des Transparenzregisters eingeht.

Transparenzregister und Bekämpfung von Geldwäsche

Auf den ersten Blick scheint, die große Stunde des Transparenzregisters im Jahr 2020 geschlagen zu haben. Stellt es die ultimative Lösung in der Bekämpfung von Geldwäsche dar? Leider lässt sich diese Aussage nicht bestätigen. Aus aktueller Sicht fällt die Erfolgsbilanz des Transparenzregisters hinsichtlich seiner Nutzung und eines erhofften Durchbruchs in der Bekämpfung von Geldwäsche eher bescheiden aus. Aber woran liegt das? Insbesondere bestehen die nachfolgenden Probleme:

  • Viele deutsche Unternehmen sind von der Meldepflicht durch die Eintragungen in öffentlichen Registern befreit – die wahren Akteure im Hintergrund bleiben dennoch häufig anonym, da ein konstantes Durchgreifen und Nachforschen seitens der Behörden oftmals ausbleibt.
  • Auch bei der Plausibilisierung von Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten, insbesondere bei ausländischen Gesellschaften, bestehen aktuell keine strengen Nachforschungspflichten.

Ebenso lassen sich Diskrepanzen und Herausforderungen für die Arbeit mit dem Transparenzregister bei den kürzlich aktualisierten Bafin AuA feststellen. Vor allem die Pflicht zur Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen nach § 23a GwG führt zu einem erheblichen Mehraufwand für die Verpflichteten. Insgesamt zeigt sich, dass sowohl die Konzeption als auch die praktische Umsetzung des Transparenzregisters nicht voll ausgereift sind und in der täglichen Arbeit für alle Beteiligten oftmals sowohl zeitlichen und personellen Aufwand bedeuten.

Sowohl aus regulatorischer als auch technisch basierter Perspektive, lässt das Transparenzregister hinsichtlich des erhofften Nutzens und Erfolgs viel Optimierungspotential offen.  Aktuell existiert keine Möglichkeit der automatisierten Anbindung an das Transparenzregister. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie die Frage wie die Anforderungen für das Transparenzregister mit einem optimierten KYC-Prozess in Einklang gebracht werden können. Ein digitaler und vor allem effizienter Weg zu einer vollumfänglichen Transparenz von wirtschaftlich Berechtigten wurde mit dem Transparenzregister nur sehr beschränkt geschaffen.

Ansätze zur Verbesserung des Transparenzregisters

Welche Lösungsansätze sind möglich? Verschiedene Anbieter bieten KYC-as-a-Service-Lösungen an. Im folgenden wird am Beispiel von KYC More, das von CRIFBÜRGEL und CURENTIS gelauncht wurde, beschrieben, wie das Thema Transparenzregister in einer modernen KYC-Lösung gelöst werden kann.

KYC More kann insbesondere die zwei zentralen Aufgaben bewältigen, die sich rund um das Transparenzregister für GwG-Verpflichtete ergeben:

  1. Einholungspflicht
  2. Unstimmigkeitsmeldungen

1. Einholungspflicht

Hauptziel der Lösung KYC More ist es, den KYC-Prozess zu automatisieren. Für diese Automatisierung werden integrierte Quellen und die in einer Rule-Engine kundenindividuell einstellbaren Regeln eingesetzt. Sobald ein KYC-More-Kunde das Firmenkunden-Onboarding anstößt, erfolgt automatisch die Einholung der Informationen aus dem Handelsregister. Sofern aus dem Handelsregister oder anderen elektronischen Registern die erforderlichen Informationen zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten ermittelbar sind, greift die Mitteilungsfiktion gemäß § 20 Abs. 2 GwG. Die Einholungspflicht ist damit durch einen digitalen und vollautomatisierten Prozess erfüllt.

KYC MORE führt deshalb stets die vollautomatisierte Fiktionsprüfung durch und nutzt ausschließlich für jene Fälle eine Unterstützung durch manuelle Ressourcen, für die die Daten aus den elektronischen Registern keine Informationen zum wirtschaftlich Berechtigten aufzeigen.

2. Unstimmigkeitsmeldungen

Sollten die Bank oder sonstige GwG-Verpflichtete feststellen, dass ihnen vorliegende Daten von den Informationen aus dem Handels- oder Transparenzregister abweichen, müssen sie eine sogenannte Unstimmigkeitsmeldung an das Transparenzregister abgeben. Das gilt zum Beispiel, wenn Nachname, Geburtsdatum oder Wohnort der ermittelten wirtschaftlich Berechtigten voneinander abweichen. Maßgeblich sind dabei die Informationen, die in einem amtlichen Ausweisdokument erfasst wurden.

Abweichungen treffsicher erkennen

Durch die Nutzung der umfangreichen CRIFBÜRGEL-Datenbanken erkennt KYC More treffsicher das Risiko von Abweichungen. In diesen Fällen empfiehlt die Lösung, dass im Rahmen des KYC-Prozesses Ausweisdokumente geprüft werden. Insofern sich durch die Prüfung die Abweichung bestätigt, bereitet KYC MORE die Unstimmigkeitsmeldung der Bank vor. In der Praxis können auch unterschiedliche Regeln für die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten zu Abweichungen oder zu Unstimmigkeitsmeldungen führen.

Dank des modularen Aufbaus von KYC More können Kunden entweder Teil-Prozesse, wie die beschriebenen Anforderungen aus dem Transparenzregister, in Anspruch nehmen oder KYC More für den kompletten Firmenkunden-Onboardingprozess nutzen. Der Output kann flexibel gestaltet werden, um die Compliance-Bedürfnisse der Kunden zu erfüllen.


Ralf Penndorf – Vorstand, CURENTIS AG

Ralf Penndorf

Ralf Penndorf ist Koautor des Beitrags. Er ist Vorstand der CURENTIS AG und verfügt über mehr als 25 Jahre Erfahrung aus dem Finanzdienstleistungssektor. Er hat sich auf Consulting und Produktlösungen für die Bereiche Anti-Financial Crime und Meldewesen spezialisiert.

 

Über den Autor

Dr. Frank Schlein

Dr. Frank Schlein ist Geschäftsführer der CRIF Bürgel GmbH und CEO der Geschäftsregion Deutschland, Österreich und Polen. Er hat 20 Jahre Erfahrung im Risiko- und Adressmanagement und war Geschäftsführer verschiedener Dienstleistungsunternehmen aus den Bereichen Finanzdienstleistungen, Datenmanagement und Direktmarketing, zuletzt Präsident Risk Management bei Arvato Financial Solutions.

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