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Steuerfalle Bitcoin: Worauf Privatanleger achten müssen

Bitcoins, Ethereum, Ripple & Co. werden immer populärer. Privatanleger sollten allerdings beim Handel mit Kryptowährungen auf einiges achten, um nicht in eine Steuerfalle zu tappen.

Steuerfalle Kryptowährung

Privatanleger sollten beim Handel mit Kryptowährungen auf der Hut sein, um nicht in eine Steuerfalle zu tappen.

Virtuelle Währungen (oder auch Kryptowährungen) waren lange Zeit nur Insidern bekannt. Die Kurkapriolen von Bitcoin & Co. im vergangenen Jahr haben nicht nur zur Bekanntheit beigetragen, sondern auch manch „normalen“ Anleger zum Kauf animiert. Es gibt sogar Einzelhändler, die damit werben, dass man bei ihnen mit dem virtuellen „Geld“ bezahlen kann. Allerdings sind Bitcoins kein Geld. Und das hat steuerliche Folgen.

Kryptowährungen und Steuern

Privatanleger mit Aktien, Fondsanteilen und andere regulierte Kapital- oder Anlageprodukten im Depot, haben selten Stress mit dem Finanzamt. Ihre Bank oder Sparkasse übernimmt viele der notwendigen Arbeiten automatisch. Sie führt für sie die Abgeltungsteuer ab und verrechnen gegebenenfalls Gewinne mit Verlusten. Zu Beginn eines jeden Jahres erhalten die Kunden die entsprechenden Steuerbescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung.

Anders sieht das bei Investitionen in Kryptowährungen aus. Darauf hat vor kurzem der Bankenverband hingewiesen. Geldbestände in virtuellen Währungen wie Bitcoin, Ethereum, Ripple oder anderen Kryptowährungen werden rechtlich weder als (Fremd-)Währung, noch als Kapitalanlage, sondern als sonstige Wirtschaftsgüter behandelt. Gewinne und Verluste können daher für die Steuererklärung relevant sein.

Achtung: Spekulationsgewinne

Werden etwa Bitcoins innerhalb von 12 Monaten mit Gewinn verkauft, handelt es sich dabei um die Erzielung von Spekulationsgewinnen. Diese unterliegen aber dem regulären Einkommenssteuersatz.

Ob dieser Veräußerungsgewinn durch Umtausch beim Einkaufen oder an der Börse entsteht, macht aus Sicht des Finanzamts keinen Unterschied.

Wer in eine virtuelle Währung investiert hat, sollte daher den Anschaffungsvorgang sorgfältig dokumentieren. Denn um einen zu versteuernden Betrag korrekt zu ermitteln, muss man die Höhe der Anschaffungskosten kennen. Hier kann zur Vereinfachung die „First-in-first-out“-Methode (Fifo) angewendet werden: Danach wird unterstellt, dass die zuerst erworbenen Coins auch zuerst veräußert werden.

Es gibt aber auch eine gute Nachricht. Gewinne beim Handel mir Bitcoins und anderen Kryptos können mit Verlusten aus anderen Spekulationsgeschäften im selben Jahr verrechnet werden. Auch mindern die Kosten der Geschäfte den Gewinn beziehungsweise erhöhen den Verlust. Sollte dennoch ein steuerlicher Gewinn entstanden sein, gilt zudem ein Freibetrag in Höhe von 600 Euro.

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Über den Autor

Hansjörg Leichsenring

Dr. Hansjörg Leichsenring befasst sich seit über 30 Jahren beruflich mit Banken und Finanzdienstleistern. Nach Banklehre und Studium arbeitete er in verschiedenen Positionen, u.a. als Direktor bei der Deutschen Bank, als Vorstand einer Sparkasse und als Geschäftsführer eines Online Brokers. Er ist Herausgeber von Der-Bank-Blog.de und hält Vorträge bei internen und externen Veranstaltungen im In- und Ausland.

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