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Regeln Sie Ihren digitalen Nachlass!

E-Mail-Konten, Social-Media-Profile und anderes gehen nach dem Tod nicht automatisch auf die Erben über. Nutzer sollten daher frühzeitig daran denken, nicht nur den materiellen sondern auch den digitalen Nachlass zu regeln.

Digitalen Nachlass regeln

Regeln Sie Ihren digitalen Nachlass zu E-Mail-Konten, Social-Media-Profile und anderes frühzeitig und sicher.

Was passiert mit eigenen Internetprofilen nach dem Tod?

Acht von zehn Internetnutzern gaben bei einer Befragung an, dass sie ihren digitalen Nachlass noch nicht geregelt haben. Lediglich 18 Prozent der Bundesbürger haben festgelegt, was mit ihren E-Mail-Konten, Social Media Profilen und ähnlichem nach ihrem Tod geschehen soll.

Vor allem junge und ältere Menschen kümmern sich wenig um das Thema: 88 Prozent der 14- bis 29-Jährigen und 96 Prozent der über 65-jährigen Internetnutzerhaben sich um ihren digitalen Nachlass noch nicht gekümmert. Das zeigt eine repräsentative Umfrage des Digitalverbands Bitkom. Lediglich 9 Prozent haben ihren digitalen Nachlass wenigstens teilweise geregelt, weitere 9 Prozent haben ihn vollständig geregelt.

Dazu muss man wissen, dass Erben nicht automatisch Zugriff auf Online-Dienste haben. Im Gegensatz zum Erbrecht an Sachgegenständen gibt es noch keine gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit dem digitalen Nachlass. Viele Onlinedienste berufen sich etwa auf den Datenschutz und übergeben das Konto eines Verstorbenen nicht ohne eine entsprechende Verfügung an Angehörige.

Den digitalen Nachlass frühzeitig ordnen!

Jeder Internetnutzer sollte sich daher frühzeitig darum kümmern, wie und durch wen nach dem Tod die eigenen digitalen Daten verwaltet beziehungsweise gelöscht werden sollen. Dies gilt vor allem für den Zugriff auf Online-Dienste wie Soziale Netzwerke, E-Mail-Konten oder Cloud-Dienste. Daneben enthält der digitale Nachlass oft auch wichtige Daten zu Versicherungen oder Geldanlagen, z.B. Online-Banking-Zugriffe.

Mm besten hält man schriftlich im Testament oder durch eine Vollmacht fest, wer erbberechtigt ist. Dabei müssen die gesetzlichen Formvorschriften eingehalten werden.

Drei Hinweise zur Regelung des digitalen Nachlasses

Die folgenden drei Hinweise von Bitkom zeigen, wie bei der digitalen Nachlass-Regelung vorgegangen werden kann:

1. Persönliche Informationen auf Datenträgern

Wenn im Testament nichts Anderes geregelt ist, werden die Erben Eigentümer aller Gegenstände des Verstorbenen, also auch des Computers, Smartphones oder lokaler Speichermedien. Damit dürfen sie die dort gespeicherten Daten uneingeschränkt lesen. Deshalb sollte man die Entscheidung, ob die Hinterbliebenen nach dem Tod Einblick in die digitale Privatsphäre haben, zu Lebzeiten treffen. So kann ein Notar oder Nachlassverwalter unter Umständen entsprechende Dateien oder ganze Datenträger vernichten bzw. konservieren lassen. Neben Hinweisen auf das Erbe können sich in persönlichen Dateien sensible private Informationen befinden, die mancher lieber mit ins Grab nehmen möchte.

2. Online-Dienste wie E-Mail-Konto oder Cloud-Speicher

Hinterbliebene erben nicht nur Sachwerte, sondern treten auch in die Verträge des Verstorben ein. Gegenüber E-Mail- und Cloud-Anbietern haben sie in der Regel Sonderkündigungsrechte. Bei der Online-Kommunikation gilt aber zugleich das Fernmeldegeheimnis, das auch die Rechte der Kommunikationspartner des Verstorbenen schützt. In der Praxis gelingt der Zugang zu den Nutzerkonten am besten, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten geregelt hat, ob und in welchem Umfang die Erben im Todesfall Zugriff auf die Accounts erhalten. Außerdem kann man die Zugangsdaten für solche Dienste beim Notar hinterlegen. Dabei sollte man aber beachten, dass der Notar zusätzliche Gebühren verlangt, falls sich Angaben wie Benutzername oder Passwort zwischenzeitig ändern.

3. Profile in sozialen Netzwerken

Hinterbliebene sollten die Betreiber von sozialen Netzwerken benachrichtigen, wenn sie entsprechende Mitgliedschaften des Verstorbenen kennen. Viele Betreiber verlangen die Vorlage einer Sterbeurkunde. Bei Facebook ist es Nutzern möglich, zu Lebzeiten einen Nachlasskontakt zu bestimmen, der das Profilfoto des Verstorbenen ändern oder auf Freundschaftsanfragen reagieren darf. Eine Anmeldung unter dem Konto des Verstorbenen oder das Lesen von dessen Chats ist aber auch dem Nachlasskontakt nicht möglich. Angehörige können darüber hinaus beantragen, das Profil in einen „Gedenkzustand“ zu versetzen. Die Profilinhalte bleiben dann erhalten und Freunde oder Familienmitglieder können in der Chronik Erinnerungen teilen. Bei beruflichen Netzwerken wie etwa Xing wird das Profil deaktiviert, sobald der Betreiber vom Tod eines Mitglieds erfährt.

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Über den Autor

Hansjörg Leichsenring

Dr. Hansjörg Leichsenring befasst sich seit über 30 Jahren beruflich mit Banken und Finanzdienstleistern. Nach Banklehre und Studium arbeitete er in verschiedenen Positionen, u.a. als Direktor bei der Deutschen Bank, als Vorstand einer Sparkasse und als Geschäftsführer eines Online Brokers. Er ist Herausgeber von Der-Bank-Blog.de und hält Vorträge bei internen und externen Veranstaltungen im In- und Ausland.

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