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Gesetzliche Änderungen beim Mini- und Midijob

Weniger arbeiten für gleichen Lohn. Immer mehr Erwerbstätige haben neben ihrem Hauptberuf einen Minijob. Hier erfahren Sie, was sich für Minijobber durch die erneute Anhebung des Mindestlohns 2020 ändert und warum sich die Rentenreform 2019 positiv auf Arbeitnehmer mit geringem Einkommen auswirkt.

Veränderte Rahmenbedingungen für Minijobs

Die Anhebung des Mindestlohns und die Rentenreform 2019 verändern die Rahmenbedingungen für Minijobs.

Der Minijob – was steckt dahinter?

Ein Minijob bezeichnet eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, das heißt der Arbeitnehmer darf nicht mehr als 450 Euro pro Monat oder 5.400 Euro pro Jahr verdienen. Für den Minijob muss der Arbeitnehmer weder Steuern noch Versicherungsbeiträge bezahlen. Die Steuer in Höhe von 2 Prozent ebenso wie die Kranken- und Rentenversicherung wird in diesem Fall vom Arbeitgeber übernommen.

Jeder, der erwerbstätig werden darf, kann einen Minijob ausüben, das heißt Rentner, Schüler, Studenten, Arbeitslose oder Ferienjobber. Auch Arbeitnehmer, die zusätzlich zu ihrem Hauptberuf noch etwas dazuverdienen möchten, können einen Minijob annehmen. Bei lexoffice finden Sie die gesetzlichen Bestimmungen sowie alles Wissenswerte rund um das Thema Minijob.

Sonderregelungen beim Minijob

Was die Einkommensobergrenze von 450 Euro beim Minijob angeht, hat der Gesetzgeber nun eine Sonderregelung für Mehrarbeit eingeführt: Grundsätzlich darf ein Minijobber diese Grenze überschreiten, sofern er beispielsweise aus Krankheitsgründen einen fehlenden Kollegen vertreten muss.

Weiterhin gilt, dass innerhalb eines Jahres und für einen Zeitraum von insgesamt bis zu zwei Monaten die 450 Euro-Grenze überschritten werden darf.

Außerdem ist der Minijobber auch bei eigener Krankheit bis zu einem gewissen Grad abgesichert. War er mindestens vier Wochen durchgängig als geringfügig Beschäftigter angestellt, hat er bei längerfristiger Krankheit Anspruch auf bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung. Einziger Nachteil: Er hat in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf Krankengeld.

Auswirkungen des steigenden Mindestlohns auf 450-Euro-Jobs

Durch die Verdienstgrenze von 450 Euro bedeutet eine Erhöhung des Mindestlohns für Minijobber weniger Arbeit bei gleichem Lohn. Das hört sich erst mal positiv an, bedeutet aber gleichzeitig, dass die Lohnsteigerung nicht auf dem eigenen Konto spürbar ist.

Nun soll der Mindestlohn zum Jahreswechsel erneut angehoben werden. Ab dem 01. Januar 2020 steigt er von 9,15 Euro auf 9,35 Euro pro Stunde. Damit Minijobber auch finanziell von dieser Anpassung profitieren, ist seit mehreren Jahren eine Anhebung der Verdienstobergrenze im Gespräch. Gesetzesentwürfe zu diesem Thema haben sich bisher jedoch nicht durchgesetzt.

Ab wann handelt es sich um einen Midijob?

Geringverdiener mit einem monatlichen Einkommen zwischen 450,01 Euro und 1.300 Euro haben einen sogenannten Midijob. Hierbei sind sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer steuerpflichtig und es gilt die entsprechende Steuerklasse je nach Einkommen.

Eine Besonderheit ist jedoch: Midijobber müssen weniger Sozialversicherungsabgaben leisten. So ist der zu entrichtende Beitrag abhängig vom jeweiligen Verdienst. Je höher der Lohn, desto höher die Beitragszahlungen in die Rentenkasse. Der Arbeitgeber wiederum bezahlt den halben Beitragssatz der Sozialversicherung und zwar in voller Höhe.

Die Kehrseite der Medaille: Der geringe Verdienst und die daraus resultierenden niedrigeren Einzahlungen führten bisher auch zu einem geringeren Rentenanspruch. Dies ist nun anders!

Seit dem 1. Juli 2019 erhalten alle Midijobber nun den vollen Rentenanspruch.

Der Arbeitnehmer bezahlt dabei weiterhin die reduzierten Sozialversicherungsbeiträge, erhält jedoch nun die vollen Rentenzahlungen.

Midijobber erwerben nun die gleichen Rentenansprüche wie ein Arbeitnehmer, der den vollen Arbeitnehmeranteil in die Rentenversicherung einbezahlt.

Gesetzliche Ansprüche eines Mini- sowie Midijobbers

Urlaubsanspruch:

Egal ob Mini- oder Midijobber, beiden steht gleichermaßen ein bezahlter Urlaub zu, wie es auch bei einem Mitarbeiter in Vollzeit der Fall ist. Die Anzahl der Urlaubstage hängt davon ab, wie viele Tage pro Woche gearbeitet werden. Vom Gesetzgeber vorgesehen ist ein Jahresurlaub von insgesamt 20 Tagen bei einer 5-Tage-Woche. Auf dieser Basis wird der Urlaub dann anteilig berechnet:

  • Beispiel 1: Pro Woche wird 1 Tag gearbeitet: 1 / 5 x 20 = 4 Urlaubstage
  • Beispiel 2: Pro Woche werden 3 Tage gearbeitet: 3 / 5 x 20 = 12 Urlaubstage

Kündigungsfrist:

Darüber hinaus gilt die gesetzliche Kündigungsfrist. Abhängig von den Jahren, die der Arbeitnehmer im Unternehmen gearbeitet hat, staffelt sich diese wie folgt:

  • Bis 2 Jahre im Unternehmen: 1 Monat Kündigungsfrist
  • Bis 5 Jahre im Unternehmen: 2 Monate Kündigungsfrist
  • Bis 8 Jahre im Unternehmen: 3 Monate Kündigungsfrist
  • Bis 10 Jahre im Unternehmen: 4 Monate Kündigungsfrist

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Über den Autor

Max Meier

Max Meier ist gelernter Bankkaufmann und schreibt regelmäßig für den Bank Blog Ratgeber über Themen für Kunden von Banken und Sparkassen.

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