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Es trifft jeden, es gibt keine Ausnahme: Sorgen Sie vor

Die wenigsten Menschen treffen für den Fall ihres Todes oder einer krankheits- oder unfallbedingten Handlungsunfähigkeit die notwendigen Vorbereitungen. Dabei sollte jeder das Thema Vorsorge ernst nehmen und die dafür notwendigen Vollmachten und Verfügungen vorbereiten.

Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung für den Notfall

Was Sie über Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung für den Notfall wissen sollten.

Der Verbund Erbmanufaktur empfiehlt, für den Fall des eigenen Ablebens Vorsorge zu treffen. Denn wenn Sie sich schon die Mühe machen, zeitlebens zu sparen und die besten Aktien zu kaufen, sollten Sie auch ein Interesse daran haben, Ihr Vermögen so auf Ihre Erben zu übertragen, dass auch diese Freude daran haben. Und selbst wenn Sie selbst aus krankheits- oder unfallbedingten Gründen „nur“ handlungsunfähig sind, dürfte es in Ihrem Sinne liegen, wenn es eine Person Ihres Vertrauens gibt, die für Sie tätig wird. Sorgen Sie also vor!

Warum sollte ich eine Vorsorgevollmacht erstellen?

Es ist ein großer Irrglaube, die Familie oder der eigene Ehepartner werden für den Fall der Krankheit oder des Ablebens alles regeln, was zu regeln ist. Ob Sie in einen Autounfall verwickelt werden oder ob ihnen der Himmel auf den Kopf fällt: ihre Angehörigen sind nicht Ihre gesetzlichen oder rechtlichen Vertreter. Sollten Sie also für den Fall des Falles keine Person bevollmächtigt haben, Ihre Rechte wahrzunehmen, müsste das Gericht einen amtlichen Betreuer bestimmen. Bis diese Person bürokratisch bestimmt ist, kann einige Zeit vergehen. Auch wenn meist ein Angehöriger dafür angefragt wird, müssen Sie damit rechnen, dass ein Berufsbetreuer, in der Regel ein Rechtsanwalt, vom Gericht mit diesen Aufgaben beauftragt wird.


Um dieses Szenario zu vermeiden, sollten Sie vorsorgen und mit einer entsprechenden Vorsorgevollmacht verhindern, dass das Gericht einen Ihnen und Ihrer Familie völlig unbekannten Berufsbetreuer beauftragt.

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Sie können für einzelne Rechtsgeschäfte, beispielsweise für den Kauf eines Autos, eine Vollmacht erteilen. Sie können aber auch in einer einzigen Vollmacht eine Person Ihres Vertrauens umfassend bevollmächtigen. In der Vorsorgevollmacht weisen Sie den Bevollmächtigten einen nach Ihren Vorstellungen bestimmten Aufgabenbereich zu: Dieser Aufgabenbereich kann von einer Vollmacht für Gesundheitsangelegenheiten bis zur Rund-um-Vollmacht, auch Generalvollmacht genannt, die vollständige Rechtsvertretung in allen Rechtsbereichen erlauben. Je weiter Sie die Vollmacht fassen, desto eher vermeiden Sie die gesetzliche Betreuung. Denn für die Bereiche, für die Sie eine Vorsorgevollmacht erteilen, braucht keine gesetzliche Betreuung eingerichtet zu werden. Fragen Sie also eine Person Ihres Vertrauens, ob diese bereit ist, in Ihrer Vorsorgevollmacht als Bevollmächtigter bestimmt zu werden.

Unser Tipp zur Vorsorgevollmacht

Sie brauchen diese Vollmacht nicht beim Notar beglaubigen zu lassen. Verwenden Sie dafür beispielsweise ein vom Bundesministerium für Justiz bereitgestelltes Formular. Um zu gewährleisten, dass im Fall des Falles die Vollmacht aufgefunden wird, können Sie die Vorsorgevollmacht auch beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Damit stellen Sie sicher, dass ein Gericht von der Vollmacht Kenntnis bekommt, falls es zu prüfen hätte, ob für Sie eine Betreuung eingerichtet werden soll.

Ergänzen Sie Ihre Vollmacht um Betreuungsverfügung Patientenverfügung

Die optimale Vorsorge ist ein Dreigestirn. Neben der Vorsorgevollmacht empfiehlt sich eine Betreuungsverfügung zu treffen und darin eine Person Ihres Vertrauens als Ihren Betreuer zu bestimmen. Dieser Betreuer vertritt Sie in allen Ihren persönlichen Angelegenheiten, falls Sie krankheits- oder unfallbedingt nicht in der Lage sind (z.B. im Koma liegen), für sich selbst zu sprechen. Gut ist, wenn der Betreuer Ihre Vorstellungen vom Leben kennt und Sie davon ausgehen können, dass dieser in Ihrem Sinne handelt. Für den Fall, dass Sie dann versterben, können Sie mit der Patientenverfügung sicherstellen, dass Sie ärztlich nur so behandelt werden, wie es Ihren Vorstellungen entspricht. Vor allem können Sie unnötige lebensverlängernde ärztliche Maßnahmen vermeiden, dabei aber selbstverständlich gewährleisten, dass Sie so behandelt werden, dass Sie nicht oder so wenig als möglich leiden.

Erteilen Sie eine Bankvollmacht

Gerade wenn Sie wirtschaftlich sehr aktiv sind und viele Bankgeschäfte tätigen, sollten Sie über die Vorsorgevollmacht hinaus eine spezielle Bankvollmacht erteilen. Banken bestehen in aller Regel darauf, dass Sie als Vollmachtgeber ein von der jeweiligen Bank bereitgehaltenes Formular möglichst persönlich in der Bankfiliale unterzeichnen. Sie sollten sich dabei von der zu bevollmächtigenden Person begleiten lassen. Da diese sich dort ausweisen muss, ist sichergestellt, dass kein Missbrauch erfolgt.

Klären Sie Ihre Rechtsnachfolger testamentarisch

Entspricht die gesetzliche Erbfolge nicht Ihren Vorstellungen sollten Sie ein Testament errichten. Entscheidend wichtig ist, dass Sie das Testament handschriftlich zu Papier bringen und persönlich unterschreiben. Auch die Angabe von Ort und Datum ist dringend anzuraten. Bestimmen Sie klar, wer Ihr Erbe sein soll. Kommen mehrere Erben in Betracht, können Sie im Rahmen einer Teilungsanordnung genau bestimmen, wer welche Vermögenswerte erhalten soll. Damit vermeiden Sie, dass sich Ihre Erben später darüber streiten, wie die Vermögenswerte verwendet und verteilt werden. Ihr Testament können Sie auch mit einem Vermächtnis ergänzen und dem darin bestimmten Vermächtnisnehmer bestimmte Vermögenswerte übertragen. Der Vermächtnisnehmer wird nicht Erbe.

Lassen Sie auch Ihr Testament registrieren

Um zu gewährleisten, dass Ihr Testament nach Ihrem Ableben aufgefunden, beim Nachlassgericht abgeliefert und nicht verfälscht wird, können Sie Ihr Testament beim Nachlassgericht Ihres örtlich zuständigen Amtsgerichts hinterlegen. Die Hinterlegungsgebühr beim Nachlassgericht beträgt pauschal 75 €. Das Nachlassgericht wird Ihr Testament zusätzlich beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Die Registrierung kostet einmalig 15 €, die Registrierung eines gemeinschaftlichen Testaments unter Ehepartnern 120 €.

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Über den Autor

Hansjörg Leichsenring

Dr. Hansjörg Leichsenring befasst sich seit über 30 Jahren beruflich mit Banken und Finanzdienstleistern. Nach Banklehre und Studium arbeitete er in verschiedenen Positionen, u.a. als Direktor bei der Deutschen Bank, als Vorstand einer Sparkasse und als Geschäftsführer eines Online Brokers. Er ist Herausgeber von Der-Bank-Blog.de und hält Vorträge bei internen und externen Veranstaltungen im In- und Ausland.

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